__ zuhanden von Fürsprecherin E.________ die darauf entfallende Differenz von CHF 3'128.40 zwischen 90% der amtlichen Entschädigung und 90% des vollen Honorars zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). Fürsprecherin E.________ hat in diesem Umfang ein Nachforderungsrecht gegenüber ihrer Klientschaft (Art. 42a KAG). Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat D.________ dem Kanton Bern die verbleibenden 10% der amtlichen Entschädigung nicht zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.__