135 Abs. 4 StPO). Für die auf die Freisprüche entfallende Entschädigung in Höhe von CHF 1’493.50 (10% der gesamten Entschädigung von CHF 14’934.95) besteht für den Kanton Bern kein Rückforderungsrecht und für die auf die Freisprüche entfallende Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von CHF 360.35 (10% von CHF 3'603.65) besteht für Rechtsanwältin B.________ kein Nachforderungsrecht. 2. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: