7. Zur Bezahlung von 90% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 20'137.50, ausmachend CHF 18'123.75. Die auf die Freisprüche gemäss Ziff. I.2 hiervor entfallenden und vom Kanton Bern zu tragenden 10% der erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen CHF 2'013.75. 8. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 5'000.00. 62 III. 1. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: