Art. 34, 40, 42 Abs. 1, 44, 47, 49 Abs. 1, 187 Ziff. 1, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 213 StGB Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 5. Zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren. 6. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 80.00, ausmachend total CHF 2’400.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.