4. der A.________ mit Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 2. Dezember 2016 für eine Geldstrafe von fünf Tagessätzen à CHF 90.00, abzgl. ein Tag Polizeihaft, gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen und A.________ verwarnt wurde; 5. im Zivilpunkt die Zivilklage soweit weitergehend abgewiesen und für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten ausgeschieden wurden. 61 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 9. Mai 2018 in AS.________ (Ortschaft) z.N. von D.________ (Ziff. 4 der AKS);