3. A.________ hingegen schuldig erklärt wurde 3.1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen, von März 2018 bis Mai 2018 in F.________(Ortschaft) durch Veräusserung von vier Gramm Kokaingemisch an einen Abnehmer (Ziff. 5.1 in der AKS); 3.2. des Ungehorsams im Betreibungsverfahren, begangen am 11. Mai 2020 in AR.________ (Ortschaft) (Ziff. 6 in der AKS); und in Anwendung der Art. 47, 106 und 323 Ziff. 1 StGB verurteilt wurde zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung von 2 Tage;