2. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen 2.1. der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 10. Februar 2015 in AS.________ (Ortschaft) z.N. D.________ (Ziff. 3 in der AKS); 2.2. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, angeblich begangen in der Zeit von März bis Mai 2018 in F.________(Ortschaft) und G.________(Ortschaft) durch Weitergabe von Kokain an eine unbekannte Person (Ziff. 5.1 in der AKS); ohne Ausrichtung einer Entschädigung; jedoch unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu 10% an den Kanton Bern;