426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird zudem verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Fürsprecherin E.________ die Differenz von CHF 1'314.50 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 433 Abs. 1 StPO). VII. Weitere Verfügungen