Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im oberinstanzlichen Verfahren demnach mit total 23.16 Stunden, was total eine Entschädigung von CHF 5'066.40 ergibt (inkl. Auslagen und MWSt). Das volle Honorar zzgl. Auslagen und MWSt beträgt CHF 6'380.90. Der Kanton Bern kann vom Beschuldigten die Erstattung dieser amtlichen Entschädigung von CHF 5'066.40, verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO).