135 Abs. 4 StPO). Aufgrund ihrer Opfereigenschaft hat die Privatklägerin dem Kanton Bern die verbleibenden 10% der beiden amtlichen Entschädigungen nicht zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ sowie Rechtsanwältin K.________ die diesbezügliche Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar nicht zu erstatten (Art. 30 Abs. 3 OHG). Vor oberer Instanz