Gleiches gilt für die frühere erstinstanzliche Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin K.________. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern von der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 2'314.90 die auf die Schuldsprüche entfallenden 90%, ausmachend CHF 2'083.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin K.________ 90% der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend 514.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).