_ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern von der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 14'154.15 die auf die Schuldsprüche entfallenden 90%, ausmachend CHF 12'738.75 zurückzuzahlen und Fürsprecherin E.________ 90% der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend 3'128.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Gleiches gilt für die frühere erstinstanzliche Vertretung der Privatklägerin durch Rechtsanwältin K.___