Ein Entschädigungsanspruch entfällt somit vorliegend. 46.2 Amtliche Rechtsvertretung der Privatklägerin Allgemeines Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Ein amtlich beigeordneter Anwalt wird vom Staat jedoch in jedem Fall vorab entschädigt. Vor erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Vertretung der Privatklägerin durch Fürsprecherin E.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt.