Infolge vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'441.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ die Differenz zum vollen Honorar, ausmachend 596.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt C.________ hat den Beschuldigten privat verteidigt. Ein Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte entsteht dem Beschuldigten nur, wenn er ganz oder teilweise freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 StPO). Ein Entschädigungsanspruch entfällt somit vorliegend.