793 f.) für das oberinstanzliche Verfahren ein amtliches Honorar von CHF 2'441.75 (11.08 Stunden à CHF 200.00, ausmachend CHF 2'216.00, CHF 51.20 Auslagen zzgl. MWSt) in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand gibt zu keiner Beanstandung Anlass. Das volle Honorar beläuft sich beim praxisüblichen Stundenansatz von CHF 250.00 auf CHF 3'038.45. Infolge vollumfänglichen Unterliegens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 2'441.75 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.