_ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern von der ausgerichteten amtlichen Entschädigung von CHF 14'934.95 die auf die Schuldsprüche entfallenden 90%, ausmachend CHF 13'441.45 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin B.________ 90% der Differenz zum vollen Honorar, ausmachend 3'128.40, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor oberer Instanz