Auf die unangefochten gebliebene Höhe der amtlichen Entschädigungen im erstinstanzlichen Verfahren ist nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (vgl. BGer 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3) oder wenn die Generalstaatsanwaltschaft das Honorar explizit als überhöht angefochten hat. Vor erster Instanz Die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung für die Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt.