57 scheidung von 10% davon infolge unangefochten gebliebener Freisprüche ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Zufolge Bestätigung der erstinstanzlich ausgefällten Schuldsprüche werden die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'137.50 erneut zu 90%, ausmachend CHF 18'123.75 dem Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 45.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).