45. Verfahrenskosten 45.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die Verfahrenskosten auf total CHF 20'137.50 (CHF 7'387.50 Gebühren der Untersuchung, CHF 12’000.00 Gerichtsgebühren und CHF 750.00 Gebühren Auftritt Staatsanwalt) und auferlegte dem Beschuldigten davon 90% infolge der Schuldsprüche.