43. Der Beschuldigte ist folglich zur Zahlung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 35’000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2014 zu verurteilen. 44. Eine Kostenausscheidung rechtfertigt sich angesichts des relativ geringen, durch die Beurteilung der Zivilklage verursachten Zusatzaufwands auch oberinstanzlich nicht.