Die Basisgenugtuung ist nach dem Gesagten um einen Zuschlag von CHF 5'000.00 auf CHF 35'000.00 zu erhöhen. Zusätzlich ist ein Genugtuungszins von 5 % ab dem 1. Mai 2014 (mittlerer Verfalltag) geschuldet. Weil es sich beim Entscheid über die Genugtuung um einen gesetzlichen Ermessensentscheid handelt, führt eine tiefere Genugtuung als beantragt grundsätzlich nicht zu einer weitergehenden Klageabweisung. Weil das vorinstanzliche Urteil in diesem Punkt aber unangefochten blieb, ist Ziff. VI.2 des Urteils bereits in Rechtskraft erwachsen und bleibt somit unverändert (und im Übrigen konsequenzenlos) bestehen.