Mit Blick auf die Straftaten, mit welchen der Beschuldigte die sexuelle Integrität der Privatklägerin verletzt hat, rechtfertigt sich in Anbetracht vergleichbarer Fälle aus der Praxis der Strafkammern des Obergerichts eine Basisgenugtuung von CHF 30'000.00. Für die Bemessung des Zuschlags fällt insbesondere ins Gewicht, dass sich die Vorfälle über einen längeren Zeitraum erstreckten, der Beschuldigte dabei psychischen Druck ausübte und bei seinem Vorgehen insbesondere auch die familiengeschichtliche Abhängigkeit der Privatklägerin, seinen Status als einzige und wichtigste Bezugsperson der Privatklägerin in der Schweiz und ihre Beein-