40. Oberinstanzlich beantragte Fürsprecherin E.________ für die Privatklägerin die Bestätigung dieses Urteilspunktes. Zur Begründung führte sie aus, die Privatklägerin gehe in Therapie und sei von den Vorfällen noch nicht geheilt. Der Beschuldigte habe um die besondere Verletzlichkeit der Privatklägerin gewusst und aus rein egoistischen Gründen gehandelt, was bei der Bemessung der Genugtuung – deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt seien – zu berücksichtigen sei (pag. 958 f.). 41. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich, die Zivilforderung sei abzuweisen (pag. 714; pag. 979).