38. Für die theoretischen Grundlagen zur Genugtuung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 700 f.). 39. Die Vorinstanz sprach der Privatklägerin gestützt auf Art. 49 Abs. 1 OR eine Genugtuung in der Höhe von CHF 35'000.00 zzgl. Zins von 5 % seit dem 1. Mai 2014 zu und kam damit ihrem Antrag, bestätigt anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welcher auf CHF 50'000.00 lautete, teilweise nach (pag. 577).