te nicht ausgesprochen werden kann. 37. Was die Vergewaltigung vom Mai 2018 anbelangt ist festzuhalten, dass die Privatklägerin in diesem Zeitpunkt bereits 22 ½ jährig war. Eine besondere Schutzbedürftigkeit, wie bspw. in Abs. 4 ebendieser Gesetzesbestimmung vorgesehen, ist nicht auszumachen. Bei der Vergewaltigung einer Volljährigen handelt es sich nicht um eine Katalogtat nach Art. 67 Abs. 3 Bst. a StGB. Ein Tätigkeitsverbot kann somit auch unter diesem Titel nicht angeordnet werden. VI. Zivilpunkt