Die im Zusammenhang mit der damals noch minderjährigen Privatklägerin erfolgten Schuldsprüche betreffend allesamt einen Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, zumal die Privatklägerin am 5. Dezember 2013 volljährig geworden war und von da an die Voraussetzung der Minderjährigkeit des Opfers wegfiel. Im Einklang mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Straftaten (sexuelle Nötigung, sexuelle Handlungen mit Kindern) zwar Katalogdelikte nach Art. 67 Abs. 3 Bst. a und b StGB darstellen, jedoch im damaligen Zeitpunkt noch nicht mit einem Tätigkeitsverbot bedroht waren, so dass ein solches für diese Delik-