36. Auch für das neu eingeführte Tätigkeitsverbot gilt Art. 2 Abs. 1 StGB, wonach nach dem StGB nur bestraft werden darf, wer ein Verbrechen oder Vergehen nach dessen Inkraftsetzen begeht. Die im Zusammenhang mit der damals noch minderjährigen Privatklägerin erfolgten Schuldsprüche betreffend allesamt einen Zeitraum vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes, zumal die Privatklägerin am 5. Dezember 2013 volljährig geworden war und von da an die Voraussetzung der Minderjährigkeit des Opfers wegfiel.