67 StGB um die Abs. 2bis und 4bis. Abs. 2bis verschärft das (freiwillige) Tätigkeitsverbot gemäss den Abs. 1 und 2. Abs. 4bis schuf – gleichsam als Korrektiv – einen privilegierten Tatbestand, den jedoch zwei Gegenausnahmen einschränken (Urteil des OGer TG, SBR.2020.71, vom 28. April 2021, E. 2a).