55 fällende Verbot sowie zwei zwingende Tätigkeitsverbote (für die Tätigkeit mit Minderjährigen und Erwachsenen). Im Unterschied zu Art. 67 Abs. 1 und 2 StGB verlangen Art. 67 Abs. 3 und 4 StGB keine Verhältnismässigkeitsprüfung. In diesem Sinn sind es zwingende Tätigkeitsverbote. Am 1. Januar 2019 ergänzte der Gesetzgeber Art. 67 StGB um die Abs. 2bis und 4bis.