34. Die Vorinstanz verwarf das Tätigkeitsverbot im Wesentlichen und sinngemäss zusammengefasst mit der Begründung, die einschlägigen Verurteilungen wegen mehrfacher sexueller Nötigung (an einer Minderjährigen) und mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern beträfen vorliegend einen Tatzeitraum vor Inkrafttreten des auf die Pädophilen-Initiative hin per 1. Januar 2015 in Kraft getretenen neuen Tätigkeitsverbots, so dass auf Grund des Legalitätsprinzips für diese Delikte kein Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden könne.