33. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt oberinstanzlich erneut die Anordnung eines Tätigkeitsverbots gemäss Art. 67 Abs. 3 Bst. c StGB (pag. 730 und pag. 938), nachdem die Staatsanwaltschaft dies auch bereits vor erster Instanz beantragt hatte (pag. 559). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft nicht begründet.