Geldstrafe und Probezeit Mit der verhängten Freiheitsstrafe wird dem Beschuldigten ein derartiger Warnschuss gesetzt, dass anzunehmen ist, er werde sich in Zukunft wohlverhalten. Für die Geldstrafe ist damit der bedingte Vollzug zu gewähren. Weil eine einschlägige Vorstrafe wegen BetmG vorliegt, erscheint mit der Vorinstanz eine leicht erhöhte Probezeit von drei Jahren als angemessen.