54 gung (pag. 158), welche bis 11:20 Uhr dauerte (pag. 172). Insgesamt betrug die relevante Haftdauer («zur Verfügung Halten») ausserhalb der formellen Prozessschritte lediglich wenige Minuten, wenn man nur die formelle Befragung berücksichtigt lediglich rund 2 Stunden. Damit ist die erforderliche Haftdauer von drei Stunden nicht überschritten. Es liegt somit keine ausgestandene provisorische Haft vor, welche an die Strafe angerechnet werden könnte. 31.3 Geldstrafe und Probezeit