31.2 Freiheitsstrafe und Anrechnung Polizeihaft Den Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe von 10 Jahren fällt ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB). Damit erübrigen sich weitergehende Ausführungen. Der Beschuldigte wurde am 30. Mai 2018 um 06:08 Uhr festgenommen und in vorläufigen polizeilichen Gewahrsam genommen (pag. 4). Die Entlassung ab Polizeiwache Waisenhaus erfolgte gleichentags um 11:25 Uhr (pag. 11). Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion nach Art.