31. Bedingte Strafe, Probezeit und Anrechnung Polizeihaft 31.1 Allgemeines zum Aufschub des Vollzugs einer Geld- oder Freiheitsstrafe Der Vollzug einer Geld- oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren schiebt das Gericht in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 31.2 Freiheitsstrafe und Anrechnung