Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Sanktion sich im Minimalbereich bewegt, längere Zeit zurückliegt und folglich nicht straferhöhend ins Gewicht fällt. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist neutral zu werten; der Beschuldigte verhielt sich korrekt und anständig. Er ist nicht geständig und zeigt keine Reue. Ein Geständnisrabatt ist ihm nicht zu gewähren. Es sind sodann keine Gründe ersichtlich, welche für eine erhöhte Strafempfindlichkeit sprechen.