53 Betreffend Vorstrafen ist es seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu keinen Veränderungen gekommen; der Beschuldigte hat eine Vorstrafe der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 2. Dezember 2016, wobei er zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 90.00 verurteilt wurde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Sanktion sich im Minimalbereich bewegt, längere Zeit zurückliegt und folglich nicht straferhöhend ins Gewicht fällt.