28. Geldstrafe und Höhe des Tagessatzes Betreffend die Strafzumessung für die Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Ziff. 5 der Anklageschrift (Veräussern von 1.5 g reinem Kokain) kann sich die Kammer den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 692) anschliessen, wonach eine Strafe von 30 Tagessätzen dem leichten Verschulden des Beschuldigten entspricht. Diese Sanktion wurde denn auch von keiner Partei beanstandet.