Subjektiv hat der Beschuldigte egoistisch, triebgesteuert, rücksichtslos und verantwortungslos gehandelt. Insgesamt erachtet die Kammer das Tatverschulden betreffend Inzest an der Grenze zwischen leicht und mittelschwer und setzt 12 Monate dafür fest. Auf Grund des engen Zusammenhangs zwischen Inzest und Vergewaltigung (identischer sachverhaltlicher Vorgang) rechtfertigt sich auch hier ein Asperationsfaktor von lediglich ½, ausmachend 6 Monate. Dies ergibt eine Gesamtstrafe vor Täterkomponenten von 120 Monaten.