52 schuldigten nicht angelastet werden, der Umstand der Blutschande ist bereits tatbestandsimmanent und an sich schwierig differenziert zu gewichten. Immerhin kann festgehalten werden, dass es sich vorliegend um einen sehr nahen Verwandtschaftsgrad handelte und zudem ein grosser Altersunterschied vorlag. Subjektiv hat der Beschuldigte egoistisch, triebgesteuert, rücksichtslos und verantwortungslos gehandelt.