26. Asperation für den Inzest Betroffenes und geschütztes Rechtsgut von Art. 213 Ziff. 1 StGB ist das Fernhalten von Geschlechtsbeziehungen im familiären Umfeld bzw. der Schutz der intakten Familie (BSK StGB-ECKERT, 4. Aufl. 2019, N 2 zu Art. 213). Die Vergewaltigung an sich wurde bereits bestraft. Im Bezug darauf darf es nicht zur Doppelbestrafung kommen. Eine besondere Verwerflichkeit kann dem Be-