Es war ihm egal, durch seine Handlungen insbesondere die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin zu gefährden, was allerdings tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist. Bei mittlerem Tatverschulden im unteren Bereich erachtet die Kammer 24 Monate als angemessen. Diese sind auf Grund des sehr engen Sachzusammenhangs mit den sexuellen Nötigungen nur mit ½, ausmachend 12 Monate, zu asperieren. Dies ergibt eine vorläufige Gesamtstrafe von 114 Monaten.