Weiter ist zu berücksichtigen ist, dass der Schutz der sexuellen Integrität der Privatklägerin bereits durch den Tatbestand der sexuellen Nötigung geschützt wird, während dem das geschützte Rechtsgut hier leicht abweicht. Das objektive Tatverschulden wiegt nach Ansicht der Kammer mittelschwer, jedoch noch im unteren Bereich. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus sexuellen bzw. egoistischen Beweggründen. Es war ihm egal, durch seine Handlungen insbesondere die ungestörte sexuelle Entwicklung der Privatklägerin zu gefährden, was allerdings tatbestandsimmanent und neutral zu werten ist.