Es ist zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin bereits früher Übergriffen durch Dritte ausgesetzt und dadurch bereits vortraumatisiert war. Mit Blick auf den Vorwurf der sexuellen Nötigungen ist festzuhalten, dass die Zeitdauer der Übergriffe während des Schutzalters kürzer war und es insgesamt zu weniger Vorfällen kam als nach Erreichen des 16. Altersjahres. Weiter ist zu berücksichtigen ist, dass der Schutz der sexuellen Integrität der Privatklägerin bereits durch den Tatbestand der sexuellen Nötigung geschützt wird, während dem das geschützte Rechtsgut hier leicht abweicht.