Mit der vorliegenden Strafzumessung für dieselben Tathandlungen darf das Prinzip der Doppelbestrafung nicht verletzt werden. Es ist deshalb zu betrachten, wie stark die vom Vater vorgenommenen Übergriffe ihre ungestörte sexuelle Entwicklung als Minderjährige beeinträchtigt haben. Die Privatklägerin gab bei der Vorinstanz zu Protokoll, dass sie keinen Männern mehr vertraue. Sie habe sogar Angst davor, wenn ein Mann ihr ein Kompliment mache. Ihr Vertrauen in die Mitmenschen sei kaputt (pag. 514 Z. 10 ff.).