51 Vorliegend geht es sachverhaltlich um die ersten ca. 20, bereits beurteilten sexuellen Nötigungen hiervor. Grund für die zusätzliche Erfüllung des Tatbestandes nach Art. 187 Ziff. 1 StGB ist, dass die Privatklägerin von Mai 2010 bis zum 5. Dezember 2011 noch unter 16 Jahren war. Mit der vorliegenden Strafzumessung für dieselben Tathandlungen darf das Prinzip der Doppelbestrafung nicht verletzt werden.