Diese Begünstigung von 22 Monaten infolge des Primats der abstrakten Strafandrohung ist nicht sachgerecht und durch einen höheren Asperationsfaktor auszugleichen (vgl. dazu auch BGer 6B_829/2014 vom 30. Juni 2016 E. 2.4.5). Die Kammer geht deshalb von einem Asperationsfaktor von 3/4 aus, so dass von den 96 Monaten 72 Monate zu den 30 Monaten zu asperieren sind. Dies ergibt eine vorläufige Gesamtstrafe von 102 Monaten.