Dies sind etwas mehr als 7 Jahre, was knapp über der Grenze vom mittleren zum schweren Verschulden liegt. Die Kammer erachtet die Grenze zum mittelschweren Verschulden als deutlicher überschritten und acht Jahre als angemessen, ausmachend 96 Monate. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven. Das subjektive Tatverschulden ist neutral zu gewichten.