Der Beschuldigte ging listig vor, indem er eine für die Privatklägerin lebensprägende Drohkulisse aufbaute und sich dabei ihre Naivität, ihr junges Alter, ihre Abhängigkeit von und ihr Vertrauen zu ihm, ihr Bedürfnis nach Zugehörigkeit und Sippe, ihre Einsamkeit, ihre schwierige Pubertät und ihr sonst schon problematisches Verhältnis zur Familie in Gambia zu Nutze machte. Die Privatklägerin war dieser Realität konstant ausgesetzt und wusste, dass jederzeit bei einem Wochenendbesuch ein solcher Übergriff drohen könnte. Sie war dem Beschuldigten so – wenn auch vor allem psychologisch gesehen – komplett ausgeliefert.