24. Asperation für die sexuellen Nötigungen Bei den Schuldsprüchen wegen sexueller Nötigungen kann grundsätzlich auf das vorgängig bei der Einsatzstrafe der Vergewaltigung Ausgeführte verwiesen werden (Ziff. 23 hiervor). Auch hier geht es um das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung, welches durch die Taten des Beschuldigten massiv verletzt wurde. Die einzelnen Vorfälle können nicht separat bestimmt, gewichtet und asperiert werden. Wie die Vorinstanz richtig ausgeführt hat, bleibt hier nichts Anderes übrig, als für alle Vorwürfe eine einzige Strafe auszufällen.